§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und der Bezeichnung Akademische Innovationsfachkraft“

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

§ 2.

Die Leiterin oder der Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Betriebliches Innovationsmanagement“ hat an Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Innovationsfachkraft“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10010068

Dokumentnummer

NOR12127326

alte Dokumentnummer

N7199810634O

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