§ 2.
(1) § 1 Abs. 1 gilt nicht, wenn für öffentliche Verlautbarungen bestimmter Art besondere Verkündungsblätter vorgesehen sind. Durch Verordnung kann auch in diesen Fällen die Bekanntmachung in der „Wiener Zeitung“ angeordnet werden.
(2) Wenn und solange die im Abs. 1 genannten Verkündungsblätter nicht erscheinen, können die Verlautbarungen in der „Wiener Zeitung“ veröffentlicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
10000817
Dokumentnummer
NOR12011381
alte Dokumentnummer
N11985180830
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