§ 2 VerlautbG

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.1985

§ 2.

(1) § 1 Abs. 1 gilt nicht, wenn für öffentliche Verlautbarungen bestimmter Art besondere Verkündungsblätter vorgesehen sind. Durch Verordnung kann auch in diesen Fällen die Bekanntmachung in der „Wiener Zeitung“ angeordnet werden.

(2) Wenn und solange die im Abs. 1 genannten Verkündungsblätter nicht erscheinen, können die Verlautbarungen in der „Wiener Zeitung“ veröffentlicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10000817

Dokumentnummer

NOR12011381

alte Dokumentnummer

N11985180830

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