§ 2 Verlängerung des Zeitraums der erhöhten Notstandshilfe

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2020

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft und gilt für alle Personen, die in diesem Zeitraum Anspruch auf Notstandshilfe haben.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020

Gesetzesnummer

20011289

Dokumentnummer

NOR40226755

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