§ 2 Verlängerung der Fristen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz und Fristen nach dem Fünften Rückstellungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1951

§ 2.

Über den im § 1 genannten Zeitpunkt hinaus wird die Frist für die Anmeldung der vorbezeichneten Rückstellungsansprüche verlängert:

1. Für die Geltendmachung von Ansprüchen, die auf Grund des Ersten oder des Zweiten Rückstellungsgesetzes bei einer Finanzlandesdirektion spätestens am 30. Juni 1952 anhängig gemacht worden waren, jedoch nach dem 31. Mai 1952 aus dem Grunde abgewiesen worden sind, weil der Anspruch nach dem Dritten beziehungsweise dem Fünften Rückstellungsgesetz geltend zu machen gewesen wäre, sofern seit der Rechtskraft dieses Bescheides nicht mehr als ein Monat verstrichen ist und der Antrag nicht offenbar mutwillig nach einem anderen als dem Dritten oder dem Fünften Rückstellungsgesetz eingebracht worden ist.

2. Für die Geltendmachung von Ansprüchen, die auf Grund des Dritten Rückstellungsgesetzes bei einer Rückstellungskommission spätestens am 30. Juni 1952 anhängig gemacht worden waren, jedoch nach dem 31. Mai 1952 aus dem Grunde zurückgewiesen worden sind, weil der Anspruch nach dem Ersten, dem Zweiten oder dem Fünften Rückstellungsgesetz geltend zu machen gewesen wäre, sofern seit der Rechtskraft dieses Erkenntnisses nicht mehr als ein Monat verstrichen ist und der Antrag nicht offenbar mutwillig nach einem anderen als dem Ersten oder dem Zweiten Rückstellungsgesetz eingebracht worden ist.

3. Bis zum 31. Dezember 1952 für die Geltendmachung von Ansprüchen durch die auf Grund des § 27 Abs. 2 des Vereinsgesetzes in der Fassung der Vereinsgesetz-Novelle 1950 (BGBl. Nr. 166/1950) bestellten Liquidatoren.

4. Bis zum 31. Dezember 1952 für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Vermögen, die Stiftungen und Fonds entzogen worden sind.

5. Bis zum 31. Dezember 1953 für die Geltendmachung von Ansprüchen der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, die erst nach dem 31. Dezember 1951 aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen worden sind.

6. Für die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß den Bestimmungen des Ersten, des Zweiten und des Dritten Rückstellungsgesetzes, die erst nach Durchführung eines Verfahrens nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise § 5 des Fünften Rückstellungsgesetzes gestellt werden, sofern seit der Rechtskraft des Erkenntnisses nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise § 5 Abs. 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes nicht mehr als drei Monate verstrichen sind und der Antrag nicht offenbar mutwillig eingebracht worden ist.

7. Bis zum 31. Dezember 1953 für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Vermögen, die im Zeitpunkte der Einbringung des Rückstellungsantrages unter öffentlicher Verwaltung stehen, sofern für diese Verwaltung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. e des Verwaltergesetzes, BGBl. Nr. 157/1946, in der Fassung der Verwaltergesetznovelle, BGBl. Nr. 163/1949, vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

20000705

Dokumentnummer

NOR40008079

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