§ 2 VerkOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anspruchvoraussetzungen

§ 2

(1) Entschädigung im Sinn des § 1 Abs. 2 ist für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn

  1. 1. trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,
  2. 2. nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt des Schadens eine zivilrechtlich haftpflichtige Person ermittelt werden konnte oder
  3. 3. das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist, wenn und soweit dieser gemäß dem § 6 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes von der Haftung befreit ist.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt hat.

(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen kann einen Anspruch weder mit der Begründung ablehnen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.

(4) Die Entschädigung umfaßt in allen Fällen des Abs. 1 Schäden durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder durch die Tötung einer Person, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 auch solche durch Beschädigung einer Sache. Sachschäden sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Betrag von 3 000 S übersteigen.

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