§ 2.
Honig, der durch Bienen aus Zucker oder zuckerhaltigen Zubereitungen gewonnen wurde, sowie Honig, der mit solchem Honig vermischt wurde, darf, wenn er mehr als 10% Saccharose enthält, nur unter der Bezeichnung „Zuckerfütterungshonig“, Honig, der auf mehr als 45° C erhitzt wurde, sowie Honig, der mit solchem Honig vermischt wurde, darf nur unter der Bezeichnung „Überhitzter Honig“ gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Gesetzesnummer
10001926
Dokumentnummer
NOR12025342
alte Dokumentnummer
N2195410698T
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