§ 2 Verkehr mit Honig und Kunsthonig

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1955

§ 2.

Honig, der durch Bienen aus Zucker oder zuckerhaltigen Zubereitungen gewonnen wurde, sowie Honig, der mit solchem Honig vermischt wurde, darf, wenn er mehr als 10% Saccharose enthält, nur unter der Bezeichnung „Zuckerfütterungshonig“, Honig, der auf mehr als 45° C erhitzt wurde, sowie Honig, der mit solchem Honig vermischt wurde, darf nur unter der Bezeichnung „Überhitzter Honig“ gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10001926

Dokumentnummer

NOR12025342

alte Dokumentnummer

N2195410698T

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