§ 2 Verjährung des Verzinsungsanspruches aus Staatsschuldverschreibungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1875

§. 2.

Die Verjährungsfrist beginnt bei auf Namen lautenden und bei vinculirten Schuldtiteln mit dem Fälligkeitstage der ersten aus dem Staatsschatze nicht mehr behobenen Zinsenrate, bei auf den Überbringer lautenden Schuldtiteln mit dem Fälligkeitstage der auf den letzten von der Finanzverwaltung zu dem Schuldtitel hinausgegebenen Zinsencoupon nächstfolgenden Zinsenrate.

Schlagworte

vinkulierter Schuldtitel

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10003730

Dokumentnummer

NOR12041254

alte Dokumentnummer

N3187515733S

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