§. 2.
Die Verjährungsfrist beginnt bei auf Namen lautenden und bei vinculirten Schuldtiteln mit dem Fälligkeitstage der ersten aus dem Staatsschatze nicht mehr behobenen Zinsenrate, bei auf den Überbringer lautenden Schuldtiteln mit dem Fälligkeitstage der auf den letzten von der Finanzverwaltung zu dem Schuldtitel hinausgegebenen Zinsencoupon nächstfolgenden Zinsenrate.
Schlagworte
vinkulierter Schuldtitel
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10003730
Dokumentnummer
NOR12041254
alte Dokumentnummer
N3187515733S
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