Fallpauschale für Verfahren gemäß § 25 ÜbG
Fallpauschale für Verfahren gemäß § 25 ÜbG
§ 2.
(1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Prüfung einer Mitteilung nach § 25 ÜbG gebührt
- a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 30 000 S und
- b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 15 000 S.
(2) Falls dabei über einen Antrag nach § 25 Abs. 2 dritter Satz ÜbG (Feststellung der Angebotspflicht) zu entscheiden ist, gebührt
- a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 40 000 S und
- b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 20 000 S.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10003714
Dokumentnummer
NOR12041014
alte Dokumentnummer
N2199960086L
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