§ 2 Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1993

§ 2.

(1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den in § 1 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 100 S.

(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer der in § 1 Z 1 und 2 genannten Prüfungen beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit eine Vergütung von 250 S.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10003110

Dokumentnummer

NOR12036491

alte Dokumentnummer

N2199317066L

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