§ 2.
(1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den in § 1 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 100 S.
(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer der in § 1 Z 1 und 2 genannten Prüfungen beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit eine Vergütung von 250 S.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10003110
Dokumentnummer
NOR12036491
alte Dokumentnummer
N2199317066L
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