§ 2.
(1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den Teilprüfungen oder den einheitlichen Prüfungen nach § 5 BARG eine Vergütung von 80 S.
(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Teilprüfung oder einer einheitlichen Prüfung nach § 5 BARG beigestellt werden, eine Vergütung von 200 S.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10002827
Dokumentnummer
NOR12034587
alte Dokumentnummer
N2198817564R
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