§ 2.
(1) Die Bewerber (Verlängerungswerber) haben vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr von 345,92 Euro an den zuständigen Gerichtshof zu entrichten. Bei Heranziehung von mehr als drei Prüfern erhöht sich die Prüfungsgebühr um 86,48 Euro je zusätzlichem Prüfer. Die Höhe der Prüfungsgebühr ist dem Bewerber (Verlängerungswerber) vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bei der Ladung zur Prüfung bekanntzugeben.
(2) Im Fall eines spätestens vor Beginn der Prüfung erklärten Rücktritts des Bewerbers (Verlängerungswerbers) ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
20001718
Dokumentnummer
NOR40026890
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
