§ 2 Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen und Dolmetschern nach § 4a SDG

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.1999

§ 2.

(1) Die Bewerber (Verlängerungswerber) haben vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr von 4 760 S an den zuständigen Gerichtshof zu entrichten. Bei Heranziehung von mehr als drei Prüfern erhöht sich die Prüfungsgebühr um 1 190 S je zusätzlichem Prüfer. Die Höhe der Prüfungsgebühr ist dem Bewerber (Verlängerungswerber) vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bei der Ladung zur Prüfung bekanntzugeben.

(2) Im Fall eines spätestens vor Beginn der Prüfung erklärten Rücktritts des Bewerbers (Verlängerungswerbers) ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10003702

Dokumentnummer

NOR12040986

alte Dokumentnummer

N2199959552L

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