§ 2 VerfallsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1928

§ 2

Die Befugnis der Behörde, über verfallene Gegenstände nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verfügen, tritt in dem Zeitpunkte ein, in dem das Straferkenntnis, die Strafverfügung oder der auf Grund des § 17, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes erlassene Bescheid, womit der Verfall ausgesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)