Datenmigration
§ 2
§ 2. Die Vereinsbehörden erster Instanz haben ab dem 1. Oktober 2003 dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des Zentralen Vereinsregisters (ZVR) ihre Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 VerG im Weg der Datenfernübertragung zu überlassen. Die nach dem 1. Oktober 2003 bei den Vereinsbehörden erster Instanz anfallenden Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 VerG sind von diesen unverzüglich dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZVR zu überlassen.
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