§ 2 Vereinbarkeit eines Volksbeauftragten mit Rechtsanwaltschaft und Notariate

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.1919

§ 2.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; es gilt auch für Fälle, in denen seit dem 15. März 1919 ein Rechtsanwalt oder Notar zum Amte eines Volksbeauftragten berufen wurde.

(2) Mit dem Vollzuge wird das Staatsamt für Justiz betraut.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020

Gesetzesnummer

10001743

Dokumentnummer

NOR40027508

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