§ 2 Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 21.3.2007

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. soziale Stellung: Zugehörigkeit zur Gruppe der Arbeiter, Angestellten, Beamten, Vertragsbediensteten und Lehrlinge;
  2. 2. Normalarbeitszeit: wöchentliche Arbeitszeit gemäß §68 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes1988 (EStG1988);
  3. 3. vertraglich vereinbarte Arbeitszeit: von der Normalarbeitszeit abweichend vereinbarte Wochenarbeitszeit;
  4. 4. Überstunden: über die Normalarbeitszeit hinausgehend geleistete und mit Zuschlag bezahlte Stunden;
  5. 5. Mehrstunden: über die vertraglich (Teilzeit) oder gemäß §68 Abs.4 Z2 bis 6 EStG1988 verkürzte Arbeitszeit hinausgehend geleistete und ohne Zuschlag bezahlte Stunden.

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