Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- 1. soziale Stellung: Zugehörigkeit zur Gruppe der Arbeiter, Angestellten, Beamten, Vertragsbediensteten und Lehrlinge;
- 2. Normalarbeitszeit: wöchentliche Arbeitszeit gemäß §68 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes1988 (EStG1988);
- 3. vertraglich vereinbarte Arbeitszeit: von der Normalarbeitszeit abweichend vereinbarte Wochenarbeitszeit;
- 4. Überstunden: über die Normalarbeitszeit hinausgehend geleistete und mit Zuschlag bezahlte Stunden;
- 5. Mehrstunden: über die vertraglich (Teilzeit) oder gemäß §68 Abs.4 Z2 bis 6 EStG1988 verkürzte Arbeitszeit hinausgehend geleistete und ohne Zuschlag bezahlte Stunden.
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