§ 2
Der Versender hat eine Ablichtung der ersten Ausfertigung des Einheitspapieres zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 2
Der Versender hat eine Ablichtung der ersten Ausfertigung des Einheitspapieres zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
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