§ 2 Verbot von Streumunition

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Verbote

§ 2

Die Entwicklung, die Herstellung, die Beschaffung, der Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Ausund Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Streumunition sind verboten.

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