§ 2 Veranstaltungstechnik- Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Berufsprofil

§ 2.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Veranstaltungstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Mitarbeit bei der Planung von Veranstaltungen aus technischer Sicht unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze,
  2. 2. Abschätzen und Beurteilen der Infrastruktur und Sicherheit von Veranstaltungsstätten,
  3. 3. Betreuen von Proben und Vorstellungen in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Arbeitsgruppen,
  4. 4. Aufstellen, Montieren und Abbauen von Aufbauten bei Veranstaltungen und auf Bühnen,
  5. 5. Aufbauen, Einrichten, Bedienen, Abbauen, Instandhalten und Lagern von veranstaltungstechnischen Einrichtungen (zB Beleuchtung, Beschallung, Multimediatechnik, Rigging, steckerfertige Energieverteilung, Bühnentechnik),
  6. 6. Bedienen von Betriebsmitteln und Einrichtungen,
  7. 7. Aufnehmen und Übertragen von Bild, Ton und Daten,
  8. 8. Anwenden der einschlägigen technischen Regelwerke sowie aller für Veranstaltungen relevanten rechtlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20007269

Dokumentnummer

NOR40128573

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