Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Veranstaltungstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Mitarbeit bei der Planung von Veranstaltungen aus technischer Sicht unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze,
- 2. Abschätzen und Beurteilen der Infrastruktur und Sicherheit von Veranstaltungsstätten,
- 3. Betreuen von Proben und Vorstellungen in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Arbeitsgruppen,
- 4. Aufstellen, Montieren und Abbauen von Aufbauten bei Veranstaltungen und auf Bühnen,
- 5. Aufbauen, Einrichten, Bedienen, Abbauen, Instandhalten und Lagern von veranstaltungstechnischen Einrichtungen (zB Beleuchtung, Beschallung, Multimediatechnik, Rigging, steckerfertige Energieverteilung, Bühnentechnik),
- 6. Bedienen von Betriebsmitteln und Einrichtungen,
- 7. Aufnehmen und Übertragen von Bild, Ton und Daten,
- 8. Anwenden der einschlägigen technischen Regelwerke sowie aller für Veranstaltungen relevanten rechtlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20007269
Dokumentnummer
NOR40128573
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