zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 28
§ 2.
(1) Der Vermögensausweis gemäß derAnlage A1a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(2) Der Vermögensausweis gemäß derAnlage A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(3) Der Vermögensausweis gemäß derAnlage A1d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(4) Der Vermögensausweis gemäß derAnlage A1e ist mit Stand an den Meldestichtagen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 unverzüglich, spätestens aber bis zu den in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
20005165
Dokumentnummer
NOR40272433
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