§ 2 VERA-V

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 28

§ 2.

(1) Der Vermögensausweis gemäß derAnlage A1a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(2) Der Vermögensausweis gemäß derAnlage A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(3) Der Vermögensausweis gemäß derAnlage A1d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(4) Der Vermögensausweis gemäß derAnlage A1e ist mit Stand an den Meldestichtagen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 unverzüglich, spätestens aber bis zu den in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40272433

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