§ 2
(1) Die Entschädigung ist auszuzahlen
- 1. im Falle des § 1 Abs. 1 am Beginn jeden Monates,
- 2. im Falle des § 1 Abs. 2 am Beginn jeden Jahres.
(2) Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr oder einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)