§ 2.
(1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt sind.
(2) Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 471/1992
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10000532
Dokumentnummer
NOR12014478
alte Dokumentnummer
N1199328031J
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