Begriffsbestimmungen
§ 2
(1) Betriebsstätten im Sinn dieses Bundesgesetzes sind örtlich gebundene Einrichtungen, in denen regelmäßig Arbeiten ausgeführt werden. Arbeitsstellen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Stellen außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen wie zB Arbeitnehmer, Leiter, Arbeitgeber nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(3) Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person, die in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstellen gemäß § 1 im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig ist.
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