§ 2 VAI-DV

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2006

Dienstausweis

§ 2

(1) Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Berechtigung zur Durchführung der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit. Allfällige andere Bestimmungen über dienstliche Nachweise der Identität der Personen bleiben unberührt.

(2) Der Dienstausweis ist eine kreditkartengroße Vollplastikkarte gemäß den Mustern in der Anlage. Der Dienstausweis ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auszustellen.

(3) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist auf höchstens zehn Jahre zu beschränken. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist der Dienstausweis neu auszustellen. Der Dienstausweis verliert vor Ablauf der Befristung seine Gültigkeit, wenn der Dienstausweisinhaber die Berechtigung zur Durchführung der Aufsichts- oder Kontrolltätigkeit verliert. In diesem Fall hat der Dienstausweisinhaber den Dienstausweis unverzüglich zurückzustellen.

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