§ 2.
(1) Wird eine Volksabstimmung gemäß § 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksabstimmung, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen.(BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 1)
(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
- a) den Tag der Abstimmung (Abs. 1),
- b) falls es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 43 oder 44 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der vom Nationalrat gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, sowie den Gesetzesbeschluß mit seinem vollen Wortlaut,
- c) falls es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 60 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der Bundespräsident abgesetzt werden soll,
- d) den Stichtag (Abs. 1).
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10000530
Dokumentnummer
NOR12007713
alte Dokumentnummer
N11973135860
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