§ 2 V Verbot Raps Ölrapslinie GT73

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.2007

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die zuständige Behörde der Niederlande in Umsetzung der Entscheidung 2005/635/EG die schriftliche Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen der in § 1 genannten Erzeugnisse erteilt.*1)

(2) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.

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*1) Dieses Datum wird auf der Internetseite (http://www.gentechnik.gv.at ) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen kundgemacht.

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