Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat Arbeiten aus folgenden Bereichen zu umfassen:
nach Wahl der Prüfungskommission
- a) Metalltechnik (vom Abdruck ausgehend, soll sieben Einheiten nicht überschreiten),
- b) Prothetik (Aufstellung einer totalen Ober- und Unterkieferprothese, die anatomisch auszumodellieren ist);
- und nach Wahl des Prüflings
- c) Modellgußverfahren (Vermessen und Modellieren eines Ober- oder Unterkiefermodellgusses bis zum Einbetten)
- d) Biegen, Ausarbeiten und Polieren von nicht mehr als fünf verschiedenen Klammern.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 22 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach 24 Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) Metalltechnik: Kosmetik, Statik, Paßgenauigkeit, Gesamtausführung,
- b) Prothetik: nach physiologischen, hygienischen und funktionellen Gesichtspunkten,
- c) Modellguß-Verfahren: Konstruktion und Ausführung, bei den Klammern nach Paßgenauigkeit und Funktion,
- d) Klammern: Paßgenauigkeit und Funktion.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
10006434
Dokumentnummer
NOR12070568
alte Dokumentnummer
N51975146810
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