Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
Anfertigen eines einschlägigen Werkstückes nach Zeichnung, Zerreißversuch, mechanische Festigkeitsprüfung an der Zerreißmaschine an einem Proportionalstab,
metallographische Arbeiten - Schliffbildanfertigung mit
Beurteilung,
Härtebestimmungen nach zwei Verfahren (Brinell-, Rockwell- oder Vickersprüfung),
spezifische Gewichtsbestimmung von festen Körpern, Anfertigen der erforderlichen Prüfprotokolle.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit,
Führung der Prüfprotokolle,
Genauigkeit der Prüfwerte,
richtige Handhabung der Prüfgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Schlagworte
Brinellprüfung, Rockwellprüfung
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10006373
Dokumentnummer
NOR12069844
alte Dokumentnummer
N51974142600
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