Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" umfaßt die Durchführung von zwei Prüfarbeiten
- a) das Anfertigen eines einfachen Handmusters aus Papier, Karton, Pappe, Wellpappe oder Folie und
- b) das Anfertigen eines Prüfstückes, bei welchem sämtliche nachstehende Fertigkeiten der Metallbearbeitung nachzuweisen sind: Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Gewindeschneiden.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, daß die Prüfarbeit gemäß Abs. 1 lit. a in der Regel in vier Arbeitsstunden und die Prüfarbeit gemäß Abs. 1 lit. b in der Regel in drei Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltung und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
richtiger Zusammenbau,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006327
Dokumentnummer
NOR12069613
alte Dokumentnummer
N51974139110
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