§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Universalschweißer

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1975

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat zu umfassen:

  1. a) das Anfertigen eines einschlägigen Teiles nach Angabe, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
  1. b) eine schweißtechnische Prüfarbeit bei der nach Angabe einer Gasschmelz-, Lichtbogenschweiß- und eine Brennschneidearbeit durchzuführen ist.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß die gesamte Prüfarbeit in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann, wobei für die Prüfarbeit gemäß Abs. 1 lit. a drei Arbeitsstunden vorzusehen sind.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

Winkeligkeit und Ebenheit,

Güte der Schweißnaht.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006445

Dokumentnummer

NOR12070630

alte Dokumentnummer

N51975147670

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