§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Uhrmacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat zu umfassen:

  1. a) das Anfertigen von einschlägigen mechanischen Bauteilen nach Angabe, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
  1. b) das Zerlegen, Reinigen, Zusammensetzen, Prüfen und Regulieren sowie Feststellen und Beheben von Fehlern an Uhren.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, daß jede der im Abs. 1 unter lit. a und b angeführten Teilarbeiten in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 30 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

richtiger Zusammenbau,

Funktionsfähigkeit,

richtiges Verwenden der Meßinstrumente bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10006490

Dokumentnummer

NOR12071241

alte Dokumentnummer

N51976151070

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