Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat die Tätigkeiten zu umfassen, die aus nachstehender Aufzählung von der Prüfungskommission im Einzelfall auszuwählen und nach ihren Angaben durchzuführen sind:
Pigmentpapier vorbereiten,
Bild- und Raster-Kopieren,
Retusche an Schwarz-Weiß-Negativ und -Positiv,
Retusche an Farbauszügen (Negativ oder Diapositiv),
Montage,
Kopieren,
Übertragen der Kopie auf Druckzylinder,
Ätzen eines Zylinders,
Nachschneiden.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Unfallverhütungs- und sonstige allgemeine Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 15 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Paßgenauigkeit,
fachgerechte Ausführung,
richtiges Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10006352
Dokumentnummer
NOR12069736
alte Dokumentnummer
N51974141050
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