Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" besteht aus:
- a) einer mechanischen Prüfarbeit, bei der folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Biegen, Gewindeschneiden, Einfaches Drehen und
- b) einer skierzeugungstechnischen Prüfarbeit, bei der folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Fräsen, Biegen und Richten, Kleben, Pressen; Bearbeiten von Kanten, Spitzen und Endenschutz; Oberflächenbehandlung, Zusammenbauen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling die Prüfarbeiten so zu stellen, daß die Aufgaben nach Abs. 1 lit. a und lit. b jeweils in 5 Stunden durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach 12 Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Gesetzesnummer
10006389
Dokumentnummer
NOR12073899
alte Dokumentnummer
N51984143740
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)