§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Setzer

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat Tätigkeiten zu umfassen, die aus nachstehender Aufzählung von der Prüfungskommission im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die spezifische Ausbildung des Kandidaten auszuwählen und nach ihren Angaben durchzuführen sind:

  1. a) Glatter Satz nach einwandfreiem Manuskript, Einbau eines Initials, Vorlage eines korrigierten Abzuges, Ablegen dieses Satzes,
  2. b) Ausmaßmachen und Setzen desselben für eine Tabelle nach Manuskript, Satz des Tabellenkopfes, Ablegen des Ausmaßes und des Tabellenkopfes,
  3. c) Entwurf (Skizze) und Satz des Haupttitels eines Buches oder einer persönlichen Drucksorte (Vermählungsanzeige, Geburtsanzeige, Veranstaltungseinladung oder Parte) nach vorgegebenem Manuskript,
  4. d) Papier- (Film) Montage eines Zeitschrifteninserates DIN A 5, nach Manuskript, Anfertigung von drei Skizzen, Ausführung einer Skizze; Setzen unter Verwendung eines Titelsetzgerätes oder einer Fotosetzmaschine,
  5. e) Zeichnen eines Einteilungsbogens von zwei Nutzen DIN A 4, Bestimmen und Einzeichnen eines Satzspiegels, Montage von zwei Seiten Text mit Illustrationen oder Kolumnentitel und Marginalien,
  6. f) Korrekturlesen eines Satzabzuges (einer Kopie) nach verbindlichem Manuskript, Auszeichnung der Fehler mit den Korrekturzeichen nach “Duden".

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; Fragen über Unfallverhütungs- und sonstige allgemeine Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 15 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Sauberkeit und Genauigkeit,

Einhalten der Setz- und Montageregeln,

richtige Verwendung des Materials,

optischer Eindruck der Drucksorten,

harmonische Abstimmung der verwendeten Schriften, Rechtschreibung.

Fassung zuletzt geändert durch 183/1982

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10006355

Dokumentnummer

NOR12073372

alte Dokumentnummer

N51982141260

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