Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit hat folgende Aufgaben zu umfassen:
- a) Guß von Satzmaterial auf Komplettgießmaschinen oder Einzelbuchstabengießmaschinen,
- b) Fertigmachen des Satzmaterials,
- c) Herstellen von Matern in der Stereotypie,
- d) Herstellen eines Stereos oder Kunststoffklischees.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgenden Kriterien maßgebend:
- a) Sauberkeit,
- b) Genauigkeit,
- c) fachgerechtes Erkennen der Qualität,
- d) fachgerechtes Verwenden der Meßgeräte,
- e) fachgerechtes Verwenden der richtigen Maschinen und Geräte.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006908
Dokumentnummer
NOR12075365
alte Dokumentnummer
N51987195620
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