§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Metall- und Stahlschleifer

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat nach Angabe die Durchführung einer Flächen- oder Rundschleifarbeit zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

Auswählen und Herrichten der Scheiben und Schleifmittel, Schleifen, Polieren, Glänzen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Maßhaltung und Sauberkeit,

Auswählen und Verwenden der richtigen Werkzeuge und Hilfsmittel bei

der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006378

Dokumentnummer

NOR12069870

alte Dokumentnummer

N51974142970

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