Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe am lebenden Modell eine allgemeine Körperbeurteilung und folgende Fertigkeiten zu umfassen:
- a) klassische Teil- oder Ganzmassage,
- b) Fußreflexzonenmassage,
- c) apparative Massage,
- d) Verabreichen von Packungen, Wickeln oder Kompressen.
(2) Die Lehrlingsstelle hat für die Prüfarbeit die erforderlichen Personen (Modelle) ohne Kosten für den Prüfling bereitzustellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(4) Die Prüfarbeit ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) richtiges Anwenden und Durchführen der einzelnen Massagearbeiten,
- b) richtige Anwendung der Apparate,
- c) Sorgfalt der Arbeitsausführung.
Schlagworte
Teilmassage
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
10006888
Dokumentnummer
NOR12075195
alte Dokumentnummer
N51987190980
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