§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Landschaftsgärtner

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1974

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat folgende Bereiche zu umfassen:

Heranzucht von Pflanzen,

Bodenbearbeitung,

Pflanzarbeit,

einfaches Feldmessen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Fertigkeiten aus sämtlichen in Abs. 1 angeführten Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel in drei Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach 3 1/2 Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

fachgerechte Ausführung,

fachgerechtes Vorgehen bei der Ausführung der Arbeit.

Schlagworte

Garten- und Grünflächengestalter

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10006331

Dokumentnummer

NOR12069630

alte Dokumentnummer

N51974139390

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