Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe die Anfertigung einer aus mehreren Arbeitsgängen bestehenden einschlägigen Arbeit zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- a) Messen, Anreißen, Feilen,
- b) Gewindeschneiden,
- c) Weichlöten und Hartlöten,
- d) einfache Arbeiten an Werkzeugmaschinen,
- e) Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen,
- f) Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- b) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
- c) fachgerechtes Verhalten und fachgerechte Arbeitsweise.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10006903
Dokumentnummer
NOR12075299
alte Dokumentnummer
N51987195030
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