§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Landmaschinenmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1983

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat die Anfertigung einer aus mehreren Arbeitsgängen bestehenden Arbeit nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

Messen, Anreißen, Feilen,

Gewindeschneiden,

Weich- und Hartlöten,

einfache Arbeiten an Werkzeugmaschinen,

Autogen- und Elektroschweißen,

Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit,

fachgerechtes Verhalten bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006408

Dokumentnummer

NOR12073673

alte Dokumentnummer

N51983145020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)