§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Lackierer

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1976

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat die Durchführung von Arbeiten nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

Reinigen, Abbeizen, Schleifen, Entrosten, Neutralisieren,

Grundieren, Spachteln, Mischen, Auftragen von Grund-, Deckfarben und Lacken durch Streichen und Spritzen, Polieren.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Sauberkeit,

Abstimmen der Farbtöne,

Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen bei der Ausführung

der Prüfarbeit,

Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006500

Dokumentnummer

NOR12071283

alte Dokumentnummer

N51976151730

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