Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat die Herstellung von Konditorerzeugnissen nach Angabe zu umfassen, wobei die damit im Zusammenhang stehenden Fertigkeiten nachzuweisen sind.
Solche Fertigkeiten sind:
Backen, Kochen, Sieden, Rühren, Schlagen, Ausrollen, Garen, Einmelieren, Passieren, Schneiden, Stürzen, Dressieren, Auswiegen, Aufschlagen, Abklaren, Sieben, Streichen, Trocknen, Temperieren, Glasieren, Überziehen, Dekorieren, Belegen, Füllen, Spritzen, Formen, Ausstechen, Einschlagen und Mischen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über einschlägige arbeitsrechtliche Vorschriften, über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Hygienevorschriften sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Das Endprodukt muß vom Aussehen und vom Geschmack her einwandfrei sein. Die Herstellung muß reinlich erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10006428
Dokumentnummer
NOR12070534
alte Dokumentnummer
N51975146410
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