Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat zu umfassen:
- a) das Anfertigen eines Prüfstückes, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Biegen und
- b) die Demonstration eines Vorganges an den Anlagen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß der Teil gemäß Abs. 1 lit. a in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann; die Prüfung in diesem Teil ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" gemäß Abs. 1 lit. a sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10006377
Dokumentnummer
NOR12069865
alte Dokumentnummer
N51974142900
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)