Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit hat folgende Aufgaben zu umfassen:
- a) Einfache Arbeiten an der Kamera (Vergrößerungen, Verkleinerungen),
- b) Arbeiten am Kontaktkopiergerät,
- c) Retuscharbeiten an den verschiedenen Druckformen (Gravieren und Ausbessern),
- d) Lack-Retusche an den verschiedenen Druckformen,
- e) Beschichten und Kopieren von Druckformen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) Sauberkeit,
- b) Genauigkeit,
- c) Verwertbarkeit,
- d) fachgerechte Handhabung der richtigen Werkzeuge und Geräte.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006907
Dokumentnummer
NOR12075351
alte Dokumentnummer
N51987195510
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