§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Elektroinstallateur

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit

§ 2.

(1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:

  1. a) eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
  1. 1. Messen, Anreißen,
  2. 2. Feilen, Bohren, Sägen,
  3. 3. Richten und Biegen,
  4. 4. Gewindeschneiden von Hand;
  1. b) eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe und Schaltplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
  1. 1. Anwenden elektrischer Meß- und Prüfgeräte und Messen elektrischer Größen,
  2. 2. Verlegen von Leitungen, einschließlich Herstellen von Verbindungen,
  3. 3. Herstellen von Schaltungen,
  4. 4. Anschließen und Inbetriebsetzen von elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen,
  5. 5. Anschließen und Funktionsprüfung von Stromverbrauchs-, Meß-, Schalt- oder Steuergeräten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a (mechanische Prüfarbeit) eine Dauer von drei Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b (elektrotechnische Prüfarbeit) eine Dauer von fünf Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. a) bei der mechanischen Prüfarbeit:
  1. b) bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10006916

Dokumentnummer

NOR12075477

alte Dokumentnummer

N5198810615F

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