Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat nach Wahl der Prüfungskommission eine der nachstehenden Tätigkeiten zu umfassen:
Es ist
- a) an zwei Vorderteilen einer Kostümjacke oder eines Mantels, unterschlagen und pikiert oder frontfixiert mit geschlossenen Nähten, weiterzuarbeiten: zwei Taschen einarbeiten, Fertigstellen der Kanten, ein Knopfloch nähen oder
- b) an einem zugeschnittenen Kleid mit versäuberten, geschlossenen und ausgebügelten Nähten (ausgenommen Achselnaht) je nach Fasson weiterzuarbeiten: Kragen und Fasson fertigstellen, eine Tasche einarbeiten, ein Knopfloch nähen, einen Ärmel einheften oder
- c) an einem einfachen, zugeschnittenen Kleid mit versäuberten, geschlossenen und gebügelten Nähten (ausgenommen Achselnaht) weiterzuarbeiten: Kragen verstürzen, Verschluß anfertigen, eine Tasche einarbeiten, ein Knopfloch nähen, einen Ärmel einheften.
- Soweit einzelne dieser Arbeiten nicht am Stück selbst ausgeführt werden, sind sie als Arbeitsprobe durchzuführen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind als Kriterien Genauigkeit und Sauberkeit der Arbeit maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10006399
Dokumentnummer
NOR12069968
alte Dokumentnummer
N51974144400
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