Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat nach Angabe der Prüfungskommission die Durchführung von Tätigkeiten aus folgenden Bereichen zu umfassen:
- a) Herstellen von Vorteigen für Brot und Weißgebäck, Mischen der Teige für Brot und Weißgebäck,
- Umbacken,
- Ausbacken;
- b) Brotwirken, Kaiserwirken, Wecken formen, Schleifen, Vorlängen, Laberl schleifen, Kipferl und Salzstangerl wickeln, vier- und sechsteilige Striezel flechten
- und
- c) Herstellen von Teigen für Feingebäck,
- Zubereiten von Füllungen und Glasuren,
- Ausfertigen, Füllen, Bestreichen, Glasieren, Zuckern.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über einschlägige Hygienevorschriften, einschlägige Sicherheitsvorschriften, einschlägige arbeitsrechtliche Vorschriften und einschlägige Vorschriften aus dem Lebensmittelrecht sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend: Das Endprodukt muß vom Aussehen und vom Geschmack her einwandfrei sein. Die Herstellung muß reinlich erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Gesetzesnummer
10006427
Dokumentnummer
NOR12070528
alte Dokumentnummer
N51975146340
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