Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat zu umfassen:
- a) eine mechanische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- Messen, Anreißen,
- Feilen, Sägen, Bohren,
- Gewindeschneiden,
- Schweißen,
- Zusammenbauen;
- b) eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- Messen elektrischer Größen,
- Zurichten und Verlegen von Leitungen und Kabeln,
- Schalten von Geräten und Maschinen,
- Funktionsprüfung.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 12 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann, wobei für die mechanische Prüfarbeit 7 Arbeitsstunden vorzusehen sind.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach 14 Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne und Schautafeln herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Richtiger Zusammenbau, Funktionsfähigkeit,
Maßhaltigkeit, Ebenheit, Winkeligkeit, Sauberkeit, Richtiges Ablesen der Meßdaten.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10006782
Dokumentnummer
NOR12073963
alte Dokumentnummer
N51984176740
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