§ 2 V EuSt

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1997

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

  1. 1. Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Roheisen erschmolzen oder auf sonstigem Wege hergestellt wird, Eisen und Eisenlegierungen erzeugt, umgeschmolzen, zu Halbfertigprodukten vergossen bzw. nach der Erzeugung verformt und bzw. oder oberflächenbehandelt werden;
  2. 2. Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind;
  3. 3. geschlossene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des geschlossenen Feuerraumes die bei der Verbrennung entstehenden Gase ohne Verdünnung in einen Kamin oder Abzug gelangen;
  4. 4. offene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des auf Grund der Bauart und Betriebsweise offenen oder nur zeitweise geschlossenen Feuerraumes eine Verdünnung der bei der Verbrennung entstehenden Gase unumgänglich ist;
  5. 5. Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die einer Feuerung je Zeiteinheit mit dem Brennstoff zugeführte Wärmemenge;
  6. 6. organische Stoffe unverbrannte organische Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
  7. 7. Wärmebehandlungsöfen bzw. Wärmeöfen jene Öfen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Flammen oder Feuerungsabgasen behandelt werden;
  8. 8. Sekundärentstaubungseinrichtungen Einrichtungen zum Erfassen und Reinigen von in Produktionshallen auftretenden diffusen Abgasen.

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