§ 2 V-BMWA-BGBl II 2002/409

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

§ 2

Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen (Wettkämpfen) sind im Pauschalbetrag nach § 1 nicht berücksichtigt.

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